Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, dass sie die Wohnungskosten für Sozialhilfebezüger nach Maximal- beträgen ausrichte und diese Unterstützungshilfe für Einzelpersonen- haushalte in der Gemeinde höchstens Fr. 500.-- betrage. Der anrechen- bare Aufwand für die Wohnungsmiete werde daher noch um Fr. 100.-- pro Monat gekürzt. Die an A._____ ausgerichtete Sozialhilfe betrug damit letztlich noch Fr. 148.05 pro Monat.
E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und um Verzicht auf die Mietzinskürzung von Fr. 100.-- pro Monat. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Re- gionalen Sozialdienst Chur vor der Unterzeichnung des Mietvertrags am
3. Mai 2016 noch ausdrücklich erkundigt habe, welche Gemeinde wieviel
- 3 - an eine Wohnung bezahlen würde. Laut Auskunft und ausgehändigtem Anhang hätte danach die Gemeinde X._____ für alleinstehende Personen Wohnungskosten von maximal Fr. 700.-- bezahlt, weshalb sie sich für ei- ne Wohnung in dieser Gemeinde entschieden habe und dementspre- chend dort auch einen Mietvertrag über Fr. 600.-- pro Monat abgeschlos- sen habe. Nach Erhalt der Verfügung vom 25. Juli 2015 habe der Regio- nale Sozialdienst Chur mit der Gemeindeverwaltung X._____ telefoniert, welche ihm gesagt habe, dass die im System des Regionalen Sozial- dienstes Chur offenbar angeführten Maximalbeträge für Sozialhilfeemp- fänger in ihrer Gemeinde schon lange nicht mehr stimmten. Der Sozial- dienst Chur habe aber nichts Neues von der Gemeinde X._____ erhalten und daher den Unterstützungsbeitrag auf Fr. 700.-- beziffert.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragte die Ge- meinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass keine besonderen Gründe vorlägen, weshalb der Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung zuer- kannt werden sollte. Es wäre ihr zumutbar gewesen, für die restliche Zeit ihrer Ausbildung (bis Ende Juli 2017) in der Unterkunft im Schulheim in Y._____ zu bleiben. Sicherlich wäre es ihr jedoch zumutbar gewesen, ei- ne günstigere Wohngelegenheit (einfaches Zimmer mit/ohne Kochgele- genheit, Studenten-/Lehrlingsheim, Wohngemeinschaft) zu suchen und auch in einem entsprechend günstigeren Preissegment zu finden. Die Darstellung, dass sie eine alte Version ihrer Wohnkostenregelung erhal- ten haben soll, sei zwar bedauerlich. Allerdings vermöge dies keine Be- sonderheit im Sinne der SKOS-Richtlinien zu begründen und damit den Bezug einer eigenen Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe zu rechtfertigen. Vielmehr wäre es ihr zumutbar gewesen, sich direkt selbst bei der Be- schwerdegegnerin zu melden und sich darüber zu erkundigen. Mit der Unterzeichnung des Mitvertrags hätte bis dahin zugewartet werden müs- sen. Dies gelte umso mehr, als gar keine zeitliche Dringlichkeit bestanden
- 4 - habe, da sie bereits über eine angemessene Unterkunft im Schulheim verfügt habe und diese auch weiterhin zur Verfügung gestanden wäre. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Übernahme der zusätzlichen, den Maximalbetrag von monatlich Fr. 500.-- übersteigenden Wohnkosten für die Führung eines eigenen Haushalts zu Recht verweigert.
E. 6 Am 29. September 2016 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Replik zur anwaltlich abgefassten Stellungnah- me vom 21. September 2016. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 25. Juli 2016, worin die Beschwerdegegnerin Sozialhilfe im Umfang von Fr. 148.05 gewährte, den zusätzlich zur Übernahme beantragten Wohnungszins (von Fr. 600.-- pro Monat) ab dem 1. Juli 2016 aber noch (um Fr. 100.--) auf Fr. 500.-- kürzte, wogegen sich die betroffene Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. August 2016 fristgerecht beim Verwaltungsgericht zur Wehr setz- te. Beschwerdethema bildet also die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kürzung der Wohnungsunterstützungskosten anordnete. 2. Laut Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert, welcher sich aus der Mietzinsdifferenz von Fr. 100.-- pro Monat infolge Wohnungsneubezugs ergibt, total Fr. 1'200.-- (12 x Fr. 100.--; zur
- 5 - Streitwertberechnung siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b). Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters (bis Fr. 5'000.--) ist folglich bei weitem noch nicht überschritten, womit vorliegend ohne Zweifel die Entscheidungskompetenz des Einzelrichters gegeben ist.
3. a) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsge- setz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und da- mit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt […] nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei hat es auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzu- stellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Laut Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungs- pflicht der politischen Gemeinde, in welcher die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Nach der Rechtsprechung ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsu- chende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Das mit Art. 12 BV garantierte Grundrecht auf Sozialhilfe räumt demnach einer hilfsbedürftigen Person einen gericht- lich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Exis-
- 6 - tenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusam- menfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschütz- ter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜ- RER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Aktenkundig ist erstellt, dass die (noch) in Ausbildung stehende Be- schwerdeführerin (mit Berufsabschluss Ende Juli 2017) den Wunsch nach einer eigenen Wohnung hatte, nachdem sie bisher zuerst bei einer Pfle- gefamilie in Z._____ gewohnt und danach ab Sommer 2015 ein möblier- tes Zimmer im Schulheim Y._____ an ihrem Ausbildungsort bezogen hat- te. Sie erkundigte sich korrekt und umsichtig beim Regionalsozialdienst in Chur bezüglich der akzeptierten Wohnkosten in der nun betroffenen Ge- meinde (Beschwerdegegnerin). Vom besagten Sozialdienst wurde ihr so- dann – aufgrund eines offenbar veralteten Reglements bzw. längst über- holter Angaben im Computer-System – anscheinend eine „falsche“ Aus- kunft erteilt. Es stellt sich demnach vorweg die Frage, ob dieser Makel in der Auskunftserteilung zu Lasten der Beschwerdeführerin geht und ob diese – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – effektiv verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluss des Mietvertrags am 3. Mai 2016 und Be- zug einer eigenen Wohnung noch zuvor direkt mit der Beschwerdegegne- rin Kontakt aufzunehmen und sich so aus erster Hand über die Höhe des Unterstützungsbeitrags zu erkundigen. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in diesem Sachzusammenhang schon entschieden hat, sind Sozialhilfeempfänger an sich aber nicht verpflichtet, sich schon vor dem beabsichtigten Wohnortswechsel mit den dortigen Sozialhilfebehör- den selbst in Verbindung zu setzen. Im Endentscheid VB.2011.00333 vom 18. August 2011 in E.4.2, Abschnitt 2, wurde dazu erkannt: „Ebenso wenig ist der Hilfesuchende dazu verpflichtet, vor dem Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der dortigen Sozialbehörde aufzunehmen. Kap.
- 7 - C.1.7 der SKOS-Richtlinien verpflichtet das bisher zuständige Sozialhilfe- organ zur Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auch für den Monat nach dem Umzug. Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützten Personen genügend Zeit haben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftli- che Hilfe sorgfältig festsetzen kann. Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen Sozialhilfebehörde erst nach dem Wohnungswech- sel erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Pflicht verletzt, wenn sie sich vor der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht an die Beschwer- degegnerin wandte.“ Im Lichte dieser Ausführungen gilt es demnach fest- zustellen, dass vorliegend weder die Beschwerdegegnerin noch die Be- schwerdeführerin – auf der Basis eines Vertrauensschutzes auf die behördliche Auskunft des Regionalen Sozialdienstes in Chur – bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Rechtmässigkeit der verfügten Wohn- kostenkürzung etwas zur ihren Gunsten herleiten können. Trotzdem gilt es noch klarzustellen, dass es der Beschwerdeführerin wohl zumutbar gewesen wäre, für zirka ein Jahr (bis zum Abschluss der Ausbildung En- de Juli 2017) im Wohn- und Schulheim in Y._____ zu bleiben. Umgekehrt gilt es aber ebenfalls nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin vorbildlich Abklärungen getroffen hat und die reduzierten Kostenbeiträge für junge Erwachsene (ab Alter 18 bis 25 Jahre) weder aus dem Internet auf der Homepage der Beschwerdegegnerin ersichtlich waren noch aus der von der Beschwerdegegnerin selbst eingereichten Tabelle vom 11. April 2016 betreffend „Wohnkostenreglemente der Gemeinden“ hervor- geht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann aber geschlossen wer- den, dass im Zuge der überarbeiteten Version vom 21. März 2007 (Ru- brik: Junge Erwachsene 18-25 J.; Unterstützungshilfe Fr. 500.-- für Mo- natsmiete) neu eine Unterscheidung zwischen Einzelpersonen (Erwach- sene Fr. 700.--) und unter 25-jährigen Gesuchstellern (Junge Erwachsene Fr. 500.--) eingeführt wurde und damit – im Gegensatz zur Erstregelung
- 8 - vom 1. Januar 2003 – seit fast 10 Jahren ein reduzierter Maximalansatz für diese Sozialhilfeempfänger im Wohnungsbereich gilt. Mangels Er- kennbarkeit dieser Leistungsreduktion für die Beschwerdeführerin ist aber nachvollziehbar, dass sie sich (im Glauben auf den Erhalt des Maximalbe- trags von Fr. 700.--) trotzdem eine eigene Wohnung für Fr. 600.-- (inkl. Nebenkosten) anmietete. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend weder die Ortsüblichkeit der hier zur Diskussion stehenden Mietzinsansätze gemäss Wohnkostenregle- ment definiert, noch geprüft, ob ein Wohnungswechsel der Beschwerde- führerin zumutbar wäre bzw. ob günstigere Wohnmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin effektiv zur Verfügung stehen (vgl. zum korrekten Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten z.B. VGU U 13 11, U 13 18, U 13 29, U 15 9, U 14 69, U 16 37 jeweils mit weiteren Hinweisen). Die pauschale Feststellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung, dass die Gemeinde Mieten gemäss ihren Richtlinien übernehme, genügt nach der genannten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht. Wohnkostenreglemente sind für das Gericht nicht verbindlich, werden aber bei der Entscheidung berücksichtigt, wenn sie die reale Marktsituati- on im Einzelfall wiedergeben (VGU U 15 9 E.2c). Gleichwohl kann im vor- liegenden Fall – ohne dass das Gericht die an sich notwendige Ortsüb- lichkeit definiert/bestätigt bzw. ohne dass die Ansätze des Wohnkosten- reglements auf ihre Abstützung auf den realen Wohnungsmarkt geprüft werden – davon ausgegangen werden, dass (nebst der erwähnten Zu- mutbarkeit eines Verbleibs im Schulheim bzw. eines Umzugs in ein Stu- dio/1-Zimmerwohnung) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Wohnungsunterstützungshilfe von Fr. 500.-- pro Monat für ein Zimmer bzw. eine 1-Zimmerwohnung/ein Studio wohl als realistische Miete gelten kann. Die Beschwerdeführerin wohnt somit grundsätzlich in einer zu gros- sen und zu teuren Wohnung.
- 9 - c) Im Prinzip kann die Beschwerdegegnerin als Leistungserbringerin somit zwar verlangen, dass die Beschwerdeführerin in einem preislich günstige- ren Studio oder in einer billigeren 1-Zimmerwohnung wohnt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin aber selbst schon entschieden, die Kos- ten für eine eigene Wohnung der Beschwerdeführerin zu übernehmen; nur die Höhe der Mehrkosten ist strittig geblieben. Der Anspruch auf So- zialhilfe wurde damit aber durch die Tatsache anerkannt, dass immerhin Wohnungskosten von Fr. 500.-- gewährt würden und zudem bereits eine Einrichtungspauschale für die Wohnung von Fr. 2‘500.-- erbracht wurde. Faktisch wohnt die Beschwerdeführerin nun aber in einer zu teuren Woh- nung (Fr. 600.-- anstatt Fr. 500.--), weshalb die Kosten zwar nach den ei- genen Richtlinien als zu hoch anzusehen sind. Bis eine zumutbare, kon- kret zur Verfügung stehende Lösung vorliegt, sind diese tatsächlichen Kosten jedoch antragsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu über- nehmen. d) Die Beschwerdegegnerin wird somit noch einmal neu verfügen müssen. Sie wird dabei in einer Gesamtwürdigung und detaillierten Güterabwä- gung entscheiden müssen, ob sie von der Beschwerdeführerin – ange- sichts der bald beendeten Ausbildung als diplomierte Hauswirtschafterin EBA und der wohl nachfolgenden veränderten Erwerbssituation sowie der Tatsache, dass die vertraglich vereinbarte Wohnungsmiete nur Fr. 100.-- über dem Beitragsansatz für „Junge Erwachsene“ bzw. immer noch Fr. 100.-- unter dem Ansatz für „Einzelpersonenhaushalte“ liegt – so kurz- fristig tatsächlich einen Umzug in eine günstigere Wohnung, die zudem nachweislich tatsächlich zur Verfügung stehen müsste, verlangen möchte. Sollte die Gemeinde diesen Schritt vornehmen, wird sie gemäss den er- wähnten rechtlichen Vorgaben vorgehen müssen (hierzu vorstehende Erwägungen 3a-c mit weiteren Hinweisen). Der Gemeinde kommt dabei zudem die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-
- 10 - Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren (VGU U 15 9 E.2b).
4. a) Die Verfügung vom 25. Juli 2016 kann demnach bezüglich der angefoch- tenen Leistungsreduktion nicht geschützt werden, was zu ihrer Aufhebung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde vom 2. August 2016 führt. Die Angelegenheit wird damit zu neuem Entscheid im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG wird verzichtet. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 25. Juli 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 65
3. Kammer Einzelrichter Stecher und Gross als Aktuar URTEIL vom 21. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ absolviert seit dem 1. August 2015 eine Ausbildung zur Haus- wirtschaftspraktikerin EBA in einer Schule in Y._____. Die Ausbildung dauert bis Ende Juli 2017. Mit Ausbildungsbeginn im Sommer 2015 ist A._____ bei ihrer bisherigen Pflegefamilie in Z._____ ausgezogen und bewohnte seither ein möbliertes Zimmer im Schulheim in Y._____, wobei sie dort öffentlich-rechtlich unterstützt wurde. 2. Am 8. Juni 2016 reichte A._____, vertreten durch den Regionalen Sozial- dienst Chur, bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentlich- rechtliche Unterstützung ein. Neben dem Grundbetrag und einer Einrich- tungspauschale von Fr. 2'500.-- wurde um Übernahme von Mietzinskos- ten in der Höhe von Fr. 600.-- für eine eigene Wohnung in X._____ er- sucht. Bereits am 3. Mai 2016 hatte A._____ einen Mietvertrag für eine 2 ½-Zimmerwohnung mit Mietbeginn ab 1. Juli 2016 zu einem Monatszins von Fr. 600.-- (inkl. Nebenkosten) unterschrieben. 3. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, dass sie die Wohnungskosten für Sozialhilfebezüger nach Maximal- beträgen ausrichte und diese Unterstützungshilfe für Einzelpersonen- haushalte in der Gemeinde höchstens Fr. 500.-- betrage. Der anrechen- bare Aufwand für die Wohnungsmiete werde daher noch um Fr. 100.-- pro Monat gekürzt. Die an A._____ ausgerichtete Sozialhilfe betrug damit letztlich noch Fr. 148.05 pro Monat. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und um Verzicht auf die Mietzinskürzung von Fr. 100.-- pro Monat. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich beim Re- gionalen Sozialdienst Chur vor der Unterzeichnung des Mietvertrags am
3. Mai 2016 noch ausdrücklich erkundigt habe, welche Gemeinde wieviel
- 3 - an eine Wohnung bezahlen würde. Laut Auskunft und ausgehändigtem Anhang hätte danach die Gemeinde X._____ für alleinstehende Personen Wohnungskosten von maximal Fr. 700.-- bezahlt, weshalb sie sich für ei- ne Wohnung in dieser Gemeinde entschieden habe und dementspre- chend dort auch einen Mietvertrag über Fr. 600.-- pro Monat abgeschlos- sen habe. Nach Erhalt der Verfügung vom 25. Juli 2015 habe der Regio- nale Sozialdienst Chur mit der Gemeindeverwaltung X._____ telefoniert, welche ihm gesagt habe, dass die im System des Regionalen Sozial- dienstes Chur offenbar angeführten Maximalbeträge für Sozialhilfeemp- fänger in ihrer Gemeinde schon lange nicht mehr stimmten. Der Sozial- dienst Chur habe aber nichts Neues von der Gemeinde X._____ erhalten und daher den Unterstützungsbeitrag auf Fr. 700.-- beziffert. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragte die Ge- meinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass keine besonderen Gründe vorlägen, weshalb der Beschwerdeführerin eine eigene Wohnung zuer- kannt werden sollte. Es wäre ihr zumutbar gewesen, für die restliche Zeit ihrer Ausbildung (bis Ende Juli 2017) in der Unterkunft im Schulheim in Y._____ zu bleiben. Sicherlich wäre es ihr jedoch zumutbar gewesen, ei- ne günstigere Wohngelegenheit (einfaches Zimmer mit/ohne Kochgele- genheit, Studenten-/Lehrlingsheim, Wohngemeinschaft) zu suchen und auch in einem entsprechend günstigeren Preissegment zu finden. Die Darstellung, dass sie eine alte Version ihrer Wohnkostenregelung erhal- ten haben soll, sei zwar bedauerlich. Allerdings vermöge dies keine Be- sonderheit im Sinne der SKOS-Richtlinien zu begründen und damit den Bezug einer eigenen Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe zu rechtfertigen. Vielmehr wäre es ihr zumutbar gewesen, sich direkt selbst bei der Be- schwerdegegnerin zu melden und sich darüber zu erkundigen. Mit der Unterzeichnung des Mitvertrags hätte bis dahin zugewartet werden müs- sen. Dies gelte umso mehr, als gar keine zeitliche Dringlichkeit bestanden
- 4 - habe, da sie bereits über eine angemessene Unterkunft im Schulheim verfügt habe und diese auch weiterhin zur Verfügung gestanden wäre. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Übernahme der zusätzlichen, den Maximalbetrag von monatlich Fr. 500.-- übersteigenden Wohnkosten für die Führung eines eigenen Haushalts zu Recht verweigert. 6. Am 29. September 2016 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Replik zur anwaltlich abgefassten Stellungnah- me vom 21. September 2016. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 25. Juli 2016, worin die Beschwerdegegnerin Sozialhilfe im Umfang von Fr. 148.05 gewährte, den zusätzlich zur Übernahme beantragten Wohnungszins (von Fr. 600.-- pro Monat) ab dem 1. Juli 2016 aber noch (um Fr. 100.--) auf Fr. 500.-- kürzte, wogegen sich die betroffene Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. August 2016 fristgerecht beim Verwaltungsgericht zur Wehr setz- te. Beschwerdethema bildet also die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kürzung der Wohnungsunterstützungskosten anordnete. 2. Laut Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschrei- tet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert, welcher sich aus der Mietzinsdifferenz von Fr. 100.-- pro Monat infolge Wohnungsneubezugs ergibt, total Fr. 1'200.-- (12 x Fr. 100.--; zur
- 5 - Streitwertberechnung siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b). Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters (bis Fr. 5'000.--) ist folglich bei weitem noch nicht überschritten, womit vorliegend ohne Zweifel die Entscheidungskompetenz des Einzelrichters gegeben ist.
3. a) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsge- setz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und da- mit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt […] nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei hat es auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzu- stellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Laut Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungs- pflicht der politischen Gemeinde, in welcher die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Nach der Rechtsprechung ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsu- chende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Das mit Art. 12 BV garantierte Grundrecht auf Sozialhilfe räumt demnach einer hilfsbedürftigen Person einen gericht- lich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Exis-
- 6 - tenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusam- menfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschütz- ter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜ- RER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Aktenkundig ist erstellt, dass die (noch) in Ausbildung stehende Be- schwerdeführerin (mit Berufsabschluss Ende Juli 2017) den Wunsch nach einer eigenen Wohnung hatte, nachdem sie bisher zuerst bei einer Pfle- gefamilie in Z._____ gewohnt und danach ab Sommer 2015 ein möblier- tes Zimmer im Schulheim Y._____ an ihrem Ausbildungsort bezogen hat- te. Sie erkundigte sich korrekt und umsichtig beim Regionalsozialdienst in Chur bezüglich der akzeptierten Wohnkosten in der nun betroffenen Ge- meinde (Beschwerdegegnerin). Vom besagten Sozialdienst wurde ihr so- dann – aufgrund eines offenbar veralteten Reglements bzw. längst über- holter Angaben im Computer-System – anscheinend eine „falsche“ Aus- kunft erteilt. Es stellt sich demnach vorweg die Frage, ob dieser Makel in der Auskunftserteilung zu Lasten der Beschwerdeführerin geht und ob diese – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – effektiv verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluss des Mietvertrags am 3. Mai 2016 und Be- zug einer eigenen Wohnung noch zuvor direkt mit der Beschwerdegegne- rin Kontakt aufzunehmen und sich so aus erster Hand über die Höhe des Unterstützungsbeitrags zu erkundigen. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in diesem Sachzusammenhang schon entschieden hat, sind Sozialhilfeempfänger an sich aber nicht verpflichtet, sich schon vor dem beabsichtigten Wohnortswechsel mit den dortigen Sozialhilfebehör- den selbst in Verbindung zu setzen. Im Endentscheid VB.2011.00333 vom 18. August 2011 in E.4.2, Abschnitt 2, wurde dazu erkannt: „Ebenso wenig ist der Hilfesuchende dazu verpflichtet, vor dem Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der dortigen Sozialbehörde aufzunehmen. Kap.
- 7 - C.1.7 der SKOS-Richtlinien verpflichtet das bisher zuständige Sozialhilfe- organ zur Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auch für den Monat nach dem Umzug. Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützten Personen genügend Zeit haben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftli- che Hilfe sorgfältig festsetzen kann. Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen Sozialhilfebehörde erst nach dem Wohnungswech- sel erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Pflicht verletzt, wenn sie sich vor der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht an die Beschwer- degegnerin wandte.“ Im Lichte dieser Ausführungen gilt es demnach fest- zustellen, dass vorliegend weder die Beschwerdegegnerin noch die Be- schwerdeführerin – auf der Basis eines Vertrauensschutzes auf die behördliche Auskunft des Regionalen Sozialdienstes in Chur – bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Rechtmässigkeit der verfügten Wohn- kostenkürzung etwas zur ihren Gunsten herleiten können. Trotzdem gilt es noch klarzustellen, dass es der Beschwerdeführerin wohl zumutbar gewesen wäre, für zirka ein Jahr (bis zum Abschluss der Ausbildung En- de Juli 2017) im Wohn- und Schulheim in Y._____ zu bleiben. Umgekehrt gilt es aber ebenfalls nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin vorbildlich Abklärungen getroffen hat und die reduzierten Kostenbeiträge für junge Erwachsene (ab Alter 18 bis 25 Jahre) weder aus dem Internet auf der Homepage der Beschwerdegegnerin ersichtlich waren noch aus der von der Beschwerdegegnerin selbst eingereichten Tabelle vom 11. April 2016 betreffend „Wohnkostenreglemente der Gemeinden“ hervor- geht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann aber geschlossen wer- den, dass im Zuge der überarbeiteten Version vom 21. März 2007 (Ru- brik: Junge Erwachsene 18-25 J.; Unterstützungshilfe Fr. 500.-- für Mo- natsmiete) neu eine Unterscheidung zwischen Einzelpersonen (Erwach- sene Fr. 700.--) und unter 25-jährigen Gesuchstellern (Junge Erwachsene Fr. 500.--) eingeführt wurde und damit – im Gegensatz zur Erstregelung
- 8 - vom 1. Januar 2003 – seit fast 10 Jahren ein reduzierter Maximalansatz für diese Sozialhilfeempfänger im Wohnungsbereich gilt. Mangels Er- kennbarkeit dieser Leistungsreduktion für die Beschwerdeführerin ist aber nachvollziehbar, dass sie sich (im Glauben auf den Erhalt des Maximalbe- trags von Fr. 700.--) trotzdem eine eigene Wohnung für Fr. 600.-- (inkl. Nebenkosten) anmietete. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend weder die Ortsüblichkeit der hier zur Diskussion stehenden Mietzinsansätze gemäss Wohnkostenregle- ment definiert, noch geprüft, ob ein Wohnungswechsel der Beschwerde- führerin zumutbar wäre bzw. ob günstigere Wohnmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin effektiv zur Verfügung stehen (vgl. zum korrekten Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten z.B. VGU U 13 11, U 13 18, U 13 29, U 15 9, U 14 69, U 16 37 jeweils mit weiteren Hinweisen). Die pauschale Feststellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung, dass die Gemeinde Mieten gemäss ihren Richtlinien übernehme, genügt nach der genannten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht. Wohnkostenreglemente sind für das Gericht nicht verbindlich, werden aber bei der Entscheidung berücksichtigt, wenn sie die reale Marktsituati- on im Einzelfall wiedergeben (VGU U 15 9 E.2c). Gleichwohl kann im vor- liegenden Fall – ohne dass das Gericht die an sich notwendige Ortsüb- lichkeit definiert/bestätigt bzw. ohne dass die Ansätze des Wohnkosten- reglements auf ihre Abstützung auf den realen Wohnungsmarkt geprüft werden – davon ausgegangen werden, dass (nebst der erwähnten Zu- mutbarkeit eines Verbleibs im Schulheim bzw. eines Umzugs in ein Stu- dio/1-Zimmerwohnung) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Wohnungsunterstützungshilfe von Fr. 500.-- pro Monat für ein Zimmer bzw. eine 1-Zimmerwohnung/ein Studio wohl als realistische Miete gelten kann. Die Beschwerdeführerin wohnt somit grundsätzlich in einer zu gros- sen und zu teuren Wohnung.
- 9 - c) Im Prinzip kann die Beschwerdegegnerin als Leistungserbringerin somit zwar verlangen, dass die Beschwerdeführerin in einem preislich günstige- ren Studio oder in einer billigeren 1-Zimmerwohnung wohnt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin aber selbst schon entschieden, die Kos- ten für eine eigene Wohnung der Beschwerdeführerin zu übernehmen; nur die Höhe der Mehrkosten ist strittig geblieben. Der Anspruch auf So- zialhilfe wurde damit aber durch die Tatsache anerkannt, dass immerhin Wohnungskosten von Fr. 500.-- gewährt würden und zudem bereits eine Einrichtungspauschale für die Wohnung von Fr. 2‘500.-- erbracht wurde. Faktisch wohnt die Beschwerdeführerin nun aber in einer zu teuren Woh- nung (Fr. 600.-- anstatt Fr. 500.--), weshalb die Kosten zwar nach den ei- genen Richtlinien als zu hoch anzusehen sind. Bis eine zumutbare, kon- kret zur Verfügung stehende Lösung vorliegt, sind diese tatsächlichen Kosten jedoch antragsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu über- nehmen. d) Die Beschwerdegegnerin wird somit noch einmal neu verfügen müssen. Sie wird dabei in einer Gesamtwürdigung und detaillierten Güterabwä- gung entscheiden müssen, ob sie von der Beschwerdeführerin – ange- sichts der bald beendeten Ausbildung als diplomierte Hauswirtschafterin EBA und der wohl nachfolgenden veränderten Erwerbssituation sowie der Tatsache, dass die vertraglich vereinbarte Wohnungsmiete nur Fr. 100.-- über dem Beitragsansatz für „Junge Erwachsene“ bzw. immer noch Fr. 100.-- unter dem Ansatz für „Einzelpersonenhaushalte“ liegt – so kurz- fristig tatsächlich einen Umzug in eine günstigere Wohnung, die zudem nachweislich tatsächlich zur Verfügung stehen müsste, verlangen möchte. Sollte die Gemeinde diesen Schritt vornehmen, wird sie gemäss den er- wähnten rechtlichen Vorgaben vorgehen müssen (hierzu vorstehende Erwägungen 3a-c mit weiteren Hinweisen). Der Gemeinde kommt dabei zudem die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-
- 10 - Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren (VGU U 15 9 E.2b).
4. a) Die Verfügung vom 25. Juli 2016 kann demnach bezüglich der angefoch- tenen Leistungsreduktion nicht geschützt werden, was zu ihrer Aufhebung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde vom 2. August 2016 führt. Die Angelegenheit wird damit zu neuem Entscheid im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG wird verzichtet. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 25. Juli 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]